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   FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04 (Kg)   

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FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04 (Kg) (https://dejure.org/2004,19411)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 K 256/04 (Kg) (https://dejure.org/2004,19411)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) (https://dejure.org/2004,19411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten; Kindergeldzahlung bei mehreren Berechtigten; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme; Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der Großmutter); Familienleistungsausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten (hier: Haushalt des Vaters und Haushalt der Großmutter) - Familienleistungsausgleich - Kindergeldanspruch bei Zugehörigkeit des Kindes zu mehreren Haushalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98

    Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04
    Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in dessen Obhut befindet (BFH-Urteil vom 20.06.2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564 , BStBl II 2001, 713 ).

    Das für eine Haushaltsaufnahme erforderliche Merkmal des örtlichen Bezugs zur Wohnung des Berechtigten ist bei einer längerfristigen Aufnahme in den Haushalt eines anderen Berechtigten aber dann nicht mehr gegeben, wenn die Aufenthalte bei ersterem nur als bloße Besuche zu werten sind (vgl. BFH-Urteile vom 14.11.2002 a.a.O.; vom 20.06.2001 a.a.O.).

    Formale Gesichtspunkte - wie z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister - können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20.06.2001 a.a.O.).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 24/99

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04
    Ein vorübergehender Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung mit Einwilligung des Berechtigten steht der Annahme einer Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14.11.2002 X R 24/99, BFHE 197, 296 , BStBl II 2002, 244).

    Das für eine Haushaltsaufnahme erforderliche Merkmal des örtlichen Bezugs zur Wohnung des Berechtigten ist bei einer längerfristigen Aufnahme in den Haushalt eines anderen Berechtigten aber dann nicht mehr gegeben, wenn die Aufenthalte bei ersterem nur als bloße Besuche zu werten sind (vgl. BFH-Urteile vom 14.11.2002 a.a.O.; vom 20.06.2001 a.a.O.).

  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Auszug aus FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04
    Abgesehen davon, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger seinen Sohn im Zeitraum ab April 2002 nicht mehr verpflegt hat, ist gegen den Anspruch auf Rückforderung von Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB möglich, da diese Vorschrift und auch deren Rechtsgedanke im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 28. März 2001, VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117 ).
  • BFH, 22.07.1999 - VI B 344/98

    Rückforderung von Kindergeld in sog. Weiterleitungsfällen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.11.2004 - 7 K 256/04
    Die Familienkasse würde sich sonst dem Risiko einer Doppelzahlung aussetzen (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999, VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern

    Für diesen Fall habe das sächsische FG mit Urteil vom 24. November 2004 (- 7 K 256/04 -) die analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG zugelassen, wonach der Kindergeldanspruch (zwar) vorrangig dem Elternteil zustehe, der Großelternteil aber dann kindergeldberechtigt sei, wenn der Elternteil auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet habe.

    Da nach den vorstehenden Ausführungen von einer vorrangigen Kindergeldberechtigung des Klägers auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG im Falle eines erklärten Vorrangverzichts analog angewendet werden könnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) -, juris, Rdn. 42 f.), nicht an, wobei hier eine ex-tunc-Wirkung nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vorrangverzicht bereits geregelte Zeiträume beträfe (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10 -, juris, Rdn. 10; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, Band 8, § 64, Rdn. 51).

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